Informationsbogen (nur für Outdoor-Veranstaltungen)
Im folgenden informieren wir Sie über mögliche Gefahren, die allgemein bei einem Aufenthalt in der Natur entstehen können sowie über Regeln und Verbote im Naturpark Spessart und anderen Mittelgebirgen. In Verbindung mit den Hinweisen zur Gesundheit/ Fitness möchten wir Ihnen eine gute Vorbereitung sowie ein sicheres, ungestörtes und besonders intensives Erlebnis gewährleisten. Beachten Sie bitte alle Hinweise bei Ihrer persönlichen Vorbereitung und während des Events!
1. Wetter
Die Veranstaltung findet auch bei Regen statt. — Bei vorhergesagtem sehr starkem Regen, Sturm oder Unwetter erfolgt eine Absage bis spätestens 3 Tage vor dem Beginn durch uns.
2. Körperliche Fitness
Für Outdoor-Trainings und Natur-Coachings sollten Sie in der Lage sein, kurze Wanderungen und einfache sportliche Übungen durchzuführen. Für Touren oder individuelle Events sollten Sie problemlos die gewählte Strecke zurücklegen und am Erlebnis-Programm teilnehmen können. Falls Sie an Beschwerden leiden (z.B. aufgrund von Asthma, Diabetes, Allergien, Verletzungen o.a.) oder sich aus anderen Gründen nicht sicher sind, halten Sie Rücksprache mit uns, bzw. mit Ihrem Arzt und denken Sie ggf. an die Mitnahme von Medikamenten.
3. Mögliche Gefahren durch Tiere
Im Spessart gibt es weder Wölfe noch Bären und die Wahrscheinlichkeit eine der sehr seltenen und bedrohten Kreuzottern zu beobachten, ist äußerst gering. Falls es doch zu einer Begegnung mit einem der sehr scheuen Tiere kommen sollte, kann man getrost Ruhe bewahren, da selbst ein Biss in keinem Fall eine lebensgefährliche Bedrohung darstellt.
Ein häufiger vorkommender Waldbewohner ist die Zecke. Meist bleibt auch ihr Biss für uns Menschen folgenlos. Es geht von ihr allerdings eine Gefahr der Infektion mit Borrelien oder FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis-Viren) aus. Eine Schutzimpfung gegen FSME ist möglich, nicht jedoch gegen Borreliose. Zecken leben in Bodennähe (nicht höher als ca. 80 cm über dem Boden) und lassen sich gerne im Vorbeigehen von Halmen oder Blättern abstreifen.
Aufgrund von langjährigen Impfaktionen spielt die Tollwut bei uns so gut wie keine Rolle mehr. Ein tollwütiges Tier macht einen seltsamen, kranken oder scheinbar zahmen Eindruck. Eine Infizierung mit dem kleinen Fuchsbandwurm ist ebenso unwahrscheinlich. In der Mehrzahl von Fällen sind Hunde– oder Katzenbesitzer betroffen. Nach Aussage von Experten wurde noch bei keiner Studie ein Zusammenhang zwischen der Infektion und dem Verzehr wilder Beeren oder Pilze hergestellt.
Die Stiche lästiger Insekten haben - keine Allergien vorausgesetzt - außer einem unangenehmen Juckreiz meist keine Folgen für die Gesundheit.
4. Vorbeugung
> Eine möglichst frühzeitige Schutzimpfung gegen FSME wird empfohlen.
> Tragen Sie im Wald stets feste Schuhe, lange Hosen und langärmelige Oberbekleidung.
> Besprühen Sie ggf. die Kleidung mit insektenabweisenden Mitteln.
> Suchen Sie sich einmal am Tag nach Zecken ab.
> Fassen Sie keine Tiere oder unbekannte Pflanzen an.
> Essen Sie keine Waldfrüchte oder andere Pflanzen.
> Denken Sie bei bekannten Krankheiten oder Allergien an die Mitnahme entsprechender Medikamente.
> Waschen/ Reinigen Sie mindestens einmal täglich Hände und Gesicht.
5. Regeln und Verbote
>> Bei Gewitter und Sturm bestehen Gefahren v.a. durch umstürzende Bäume. In diesen Fällen werden wir gemeinsam mit Ihnen den Wald verlassen.
>> Umgehen Sie niemals forstliche Absperrungen, es droht Lebensgefahr durch Fällarbeiten.
>> Entzünden Sie keine Feuer und rauchen Sie nicht! - Ausnahmen von diesem Verbot können nur ausdrücklich genehmigt werden — z.B. auf Grillplätzen im Wald.
6. Maßnahmen im Notfall
>> Bei einem Zeckenbiss die Zecke direkt an der Hautoberfläche ohne zu quetschen mit einer Zeckenkarte oder –zange oder mit den Fingernägeln heraushebeln. Anschl. die Stelle waschen und desinfizieren. Insbesondere wenn kein Impfschutz vorhanden ist oder wenn sich (auch bei vorhandenem Impfschutz) die Bissstelle rot verfärbt oder anschwillt, muss innerhalb von drei Tagen ein Arzt aufgesucht werden. Ebenso, wenn zwei bis drei Wochen nach einem Biss grippeartige Symptome auftreten.
>> Bei einem Biss durch ein anderes Tier sollte sofort ein Arzt aufgesucht werden.
>> Bei jeglichen Notfällen, Unfällen, körperlichen Beschwerden oder Unwohlsein nehmen Sie bitte immer Kontakt zu uns auf - Wir helfen gerne.
>> Für den Fall, dass Sie in einem Notfall zunächst keinen Kontakt zu uns herstellen können (je nach Standort per Handy, Funkgerät oder unmittelbar persönlich) - machen Sie immer mehrere Kontakt-Versuche und überprüfen Sie die eingesetzte Technik bevor Sie eigenständige Notfall-Maßnahmen (z.B. Notrufe) treffen.
Wir wünschen Ihnen eine erlebnisreiche Veranstaltung,
mit besten Grüßen,
Carsten Gans und Team.
Termin-Übersicht mit Online-Anmeldung
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Info-Blatt (für Outdoor-Veranstaltungen)
Seminar-Liste
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Leitsätze und Philosophie
Frei von Technik und aufwendigem Equipment, das von uns selbst und unserer Umgebung ablenkt, erleben unsere Teilnehmer bewusst sich selbst – in ursprünglicher Natur und mit beiden Beinen auf dem Boden – bei authentischen Erlebnissen und Team-Events.
Abseits des technisierten Alltags ermöglichen intensive Erlebnisse und unbekannte Team-Aufgaben eine bewusstere Wahrnehmung eigener Emotionen, Stärken und Schwächen und das häufig erstmalige Erkennen der Kollegen als Voraussetzung für nachhaltig erfolgreiche Kommunikation und emotional intelligente Zusammenarbeit.
Überdurchschnittliche emotionale Intelligenz und Führungstalent gehören zu den wichtigsten Voraussetzungen für nachhaltig erfolgreiche Mitarbeiterführung. Nur wer sich seiner selbst bewusst ist, sich und andere mit Ihren Stimmungen und Emotionen versteht, kann selbstbewusst, authentisch und gemeinsam zielgerichtet handeln. Authentische Führung ist auf Dauer glaubwürdig, erntet Vertrauen und ermöglicht eine effektive Motivation der Mitarbeiter als Voraussetzung für nachhaltigen Erfolg im Team.
Talente sind angeboren und wurden in Kindheit und Jugend geprägt. Talente richtig zu erkennen, zu fördern und einzusetzen sind entscheidende Schritte auf dem Weg zu persönlichem Glück und für Unternehmenserfolg.
Jeder Mensch hat die Möglichkeiten, um sich positiv weiter zu entwickeln durch die bessere Nutzung eigener Ressourcen auf der Grundlage persönlicher Talente – in jedem Alter.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen
I. Geltungsbereich
1. Die Buchung von Veranstaltungen sowie aller weiteren Leistungen und Lieferungen von gansEvent Training & Assessment (im Folgenden der „Veranstalter“) erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“).
2. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag (zur Definition siehe unten unter II.1) abschließend geregelt. Weitere Vereinbarungen sowie mündliche Zusagen sind nicht getroffen.
3. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden der „Besteller“) finden nur Anwendung, soweit sich der Veranstalter damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.
4. Weitere Vereinbarungen, Änderungen oder Nebenabreden sind nur insoweit gültig, als sich gansEvent damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.
II. Vertragsschluss
1. Auf Anfrage des Bestellers unterbreitet der Veranstalter ein Angebot, das alle Lieferungen und Leistungen des Veranstalters für die Veranstaltung beinhaltet und bestimmt. Mit der Annahme dieses Angebots durch den Besteller kommt ein Veranstaltungsvertrag (im Folgenden der „Vertrag“) zustande. An der Veranstaltung nehmen die vom Besteller unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannten Personen (im Folgenden die „Teilnehmer“) teil.
2. Vertragspartner sind der Veranstalter und der Besteller. Die Teilnehmer sind nicht Vertragspartner. Die Regelung des § 334 BGB ist nicht zugunsten Teilnehmer abbedungen.
III. Leistungen, Leistungsänderung
1. Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich aus der Beschreibung im Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.a. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss organisatorisch notwendig werden und vom Veranstalter nicht treuwidrig herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter gestattet soweit sie den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht berühren.
b. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Besteller über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Veranstalter wird dem Besteller den kostenlosen Rücktritt mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen anbieten, sofern die Änderungen bzw. Abweichungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers nach VI. bleibt unberührt.
c. Als geringfügige Änderungen bzw. Abweichung im Sinne von 2.b. gelten insbesondere die Verlegung der Veranstaltung an einen vergleichbaren Veranstaltungsort sowie Änderungen der Uhrzeit (des Beginns und Endes der Veranstaltung).
IV. Zahlung und Fälligkeit
1. Der Besteller ist verpflichtet, die für die Veranstaltung vereinbarten Preise zu zahlen.
2. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer weist der Veranstalter gesondert aus.
3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Veranstalter für derartige Leistungen berechnete Preis aufgrund unvorhersehbarer wesentlicher Erhöhung des Kostenfaktors beim Veranstalter, so kann der Veranstalter den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöhen.
4. Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des für die Veranstaltung vereinbarten Preises fällig und zahlbar. Weitere 30% des vereinbarten Preises werden 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig und zahlbar. Der Restbetrag wird nach Durchführung der Veranstaltung mit Rechnungsstellung fällig und unverzüglich zahlbar. Alle Zahlungen erfolgen ohne Abzug.
Erhöht sich der Preis der Veranstaltung nach Vertragsschluss (vgl. insbesondere IV.3), so wird der Mehrbetrag mit der nächsten zu leistenden Zahlung fällig.
5. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen Forderungen des Veranstalters aufzurechnen, soweit es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
V. Gefahrenhinweise, Gesundheitsfragen, Ausschluss von Teilnehmern
1. Bei Bedarf klärt der Veranstalter über die wichtigsten und die am häufigsten auftretenden Gefahren seiner Veranstaltung durch Informationsbogen (im Folgenden „Gefahrenhinweisbogen“) auf. Darüber hinaus kann der Veranstalter verlangen, dass Fragebögen zur gesundheitlichen Konstitution der Teilnehmer (im Folgenden „Fragebogen“) ausgefüllt werden, um Gefahren für Teilnehmer (wie z.B. Lebensmittelunverträglichkeiten) auszuschließen. Gefahrenhinweisbogen und Fragebogen können in einem Dokument zusammengefasst sein.
2. Der Besteller ist verpflichtet den Gefahrenhinweisbogen und ggf. Fragebögen an die Teilnehmer weiterzuleiten. Der Besteller stellt den fristgerechten Rücklauf der von den Teilnehmern gegengezeichneten Gefahrenhinweis- bzw. Fragebögen an den Veranstalter sicher.
3. Fehlt der gegengezeichnete Gefahrenhinweis-/Fragebogen eines Teilnehmers oder ergeben sich aus dem ausgefüllten Gefahrenhinweis-/Fragebogen Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Rechtsgüter eines Teilnehmers durch die Veranstaltung, so ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.
Des Weiteren sind der Veranstalter und andere Personen, die die Veranstaltung durchführen, berechtigt, zu Beginn und während der Veranstaltung einen Teilnehmer auszuschließen, wenn sich Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Rechtsgüter eines Teilnehmers durch die Veranstaltung ergeben. Die vereinbarte Vergütung des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.
4. Der Veranstalter und andere Personen, die die Veranstaltung durchführen, sind vor und während der Veranstaltung berechtigt einzelne Teilnehmer auszuschließen, wenn ein Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung stört oder wenn der Ausschluss zum Schutz der Rechtsgüter anderer Teilnehmer oder des Veranstalters bzw. seiner Erfüllungsgehilfen gerechtfertigt ist. Die vereinbarte Vergütung des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.
VI. Rücktritt des Bestellers, Stornierung
1. Der Besteller kann bis Beginn der Veranstaltung jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Vertrag zurücktreten.
2. Im Fall des Rücktritts durch den Besteller stehen dem Veranstalter folgende Stornierungsgebühren zu:
a. Zugang der Rücktrittserklärung bis 21 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung - 25% des Preises der Veranstaltung;
b. Zugang der Rücktrittserklärung 20 - 11 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung - 50% des Preises der Veranstaltung;
c. Zugang der Rücktrittserklärung weniger als 11 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung - 75% des Preises der Veranstaltung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe der Stornierungsgebühr ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
3. Der Veranstalter behält sich vor, im Einzelfall eine Entschädigung entsprechend der ihm entstandenen Kosten zu berechnen. Diese Kosten wird der Veranstalter dem Besteller gegenüber konkret beziffern und belegen. Dabei werden die dem Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie etwaig durch Verwendungen der Leistung erworbene Erträge angerechnet.
4. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder erheblich niedriger als die unter VI.2. erhobene Stornierungsgebühr.
5. Etwaig vom Besteller entrichtete Anzahlungen werden auf die Stornierungsgebühr angerechnet.
VII. Rücktritt des Veranstalters
1. Wird eine gemäß IV.4 vereinbarte Anzahlung nicht binnen der hierfür gesetzten Frist geleistet und hat der Veranstalter eine angemessene Nachfrist für die Anzahlung gesetzt, binnen derer der Besteller ebenfalls nicht geleistet hat, so ist der Veranstalter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist der Veranstalter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, falls:
a. höhere Gewalt oder ein anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstand die Erfüllung des Vertrages unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt (unmöglich macht). Hierzu zählen neben Naturgewalten wie Unwetter, Stürme, Hochwasser, etc. auch Krankheit der für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Personen sowie die Unbenutzbarkeit des vorgesehenen Veranstaltungsortes oder gleichwertige Vorfälle;
b. für den Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht zu vertretenden Umständen überschritten wird;
c. eine Mindestteilnehmerzahl vertraglich vereinbart bzw. in dem Angebot zur Veranstaltung angegeben ist und nicht erreicht wird. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Besteller gegenüber die Absage der Veranstaltung (Kurs/Erlebnis) unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass sie wegen Nichterreichen derMindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung;
d. der Besteller oder ein Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung erheblich stört oder wenn der Rücktritt zum Schutz der anderen Teilnehmer oder des Veranstalters bzw. seiner Erfüllungsgehilfen gerechtfertigt ist; dies gilt auch nach Beginn der Veranstaltung;
e. der Veranstalter von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Besteller fällige Forderungen des Veranstalters nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet, und deshalb Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet erscheinen;
f. der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
g. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
3. Der Veranstalter hat den Besteller von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
VIII. Folgen des Rücktritts des Veranstalters nach VII.
1. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts unter VII. entsteht kein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz aufgrund des Rücktritts.
2. In den Fällen des
a. VII.2.a, b und c wird der Veranstalter mindestens 3 Ersatztermine benennen. Lässt sich keine Einigung über einen Ersatztermin zur Durchführung der Veranstaltung erzielen, kann der Veranstalter die Vergütung der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen bzw. der bis zu diesem Zeitpunkt vorbereitenden Leistungen verlangen;
b. VII.1 sowie VII.2.d, e, f und g kann der Veranstalter die vereinbarte Vergütung für die Veranstaltung verlangen; der Veranstalter muss sich aber den Wert ersparter Aufwendungen sowie etwaig durch Verwendung der Leistung erworbene Erträge anrechnen lassen.
3. Etwaig vom Besteller entrichtete Anzahlungen werden auf die Ansprüche aus VIII.2 angerechnet.
IX. Verkauf und Verleih von Waren
1. Soweit der Veranstalter Waren bzw. Ausrüstung verkauft, bleiben diese Güter bis zur vollständigen Vertragserfüllung (insbesondere Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen einschließlich eines gegebenenfalls zu entrichtenden Kaufpreises) durch den Besteller im Eigentum des Veranstalters.
2. Soweit der Veranstalter Waren bzw. Ausrüstung jeglicher Art verleiht, hat der Besteller für Verlust, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung der Waren einzustehen, es sei denn, diese ist nicht durch vertragswidrigen Gebrauch eingetreten. Für Ersatzansprüche des Veranstalters sind die Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung bzw. der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.
X. Gewährleistung
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Veranstalters auftreten, wird sich der Veranstalter auf unverzügliche Rüge des Bestellers/Teilnehmers bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Besteller/Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel dem Veranstalter anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
XI. Haftung des Veranstalters
1. Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2. Für Schäden aus der Verletzung von anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit (im Folgenden „sonstige Schäden“), die der Veranstalter (oder seine Erfüllungsgehilfen) leicht fahrlässig verursacht hat, haftet der Veranstalter nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind.
3. Der Veranstalter haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden im Sinne des XI.2. begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
4. Die Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Teilnehmers gegen den Veranstalter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
7. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden
XII. Verjährung
Schadensersatzansprüche des Bestellers/Teilnehmers verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller/Teilnehmer Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach fünf Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sollen nur schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Besteller sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Veranstalters.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Veranstalters. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers anhängig zu machen.
4. Das Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Besteller unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Copyright by gansEvent Training & Assessment Coaching 2006-2011
Die unerlaubte Verwendung oder Nachdruck (auch auszugsweise) sind verboten.
Team und Partner
In unserem Team vereinen wir wissenschaftliche Kompetenzen und langjährige Erfahrungen auf den Gebieten Auswahl, Training und Führung von Mitarbeitern sowie der Planung und Organisation von Events mit einer großen Leidenschaft für Kultur, Natur und Sport. Es setzt sich zusammen aus Business-Coaches, Outdoor-Trainern, Dipl.-Psychologen, Pädagogen, Event-Managern, Naturerlebnis-Führerinnen, leidenschaftlichen Sportlern und weiteren Outdoor-Spezialisten. Wir lieben die Natur und schätzen die Kultur unserer Region, in deren Mittelpunkt der Naturpark Spessart steht, welcher das waldreichste Mittelgebirge Deutschlands umfasst.

Inhaber: Carsten Gans, Jahrgang 1972, Diplom-Kaufmann, verheiratet, 2 Kinder
Im Fokus/ Kompetenzen
- Outdoor-Trainings für Teams von Unternehmen und Organisationen, sowie für Fach- und Führungskräfte: Teambuilding, Teamentwicklung und Outdoor- Führungstraining
- Seminare, Workshops und Vorträge zu EQ, Teamentwicklung, Mitarbeiterführung (Männer/ Frauen)
- Natur-Coaching/ Outdoor-Coaching (Award für bestes Coaching-Konzept 2010)
- für Privatpersonen mit dem Schwerpunkt auf Work-Life-Balance, guten Beziehungen und klaren Entscheidungen
- im Business-Kontext für Fach- und Führungskräfte mit dem Fokus auf emotional kompetentem Verhalten, Work-Life-Balance und Mitarbeiterführung
- für Teams mit dem Fokus auf Teamkonflikten
- Teambuilder-Coaching für Sportmannschaften: Teambuilding und Mental-Coaching
- Führungstalente-Check/ Outdoor-Assessment
Qualifikationen/ beruflicher Werdegang
- 2012: Kyudo-Seminar bei BARBARA LEMKE
- 2011: Burnout-Seminar bei SUSANNE HECK
- 2010: Master-Coach-Ausbildung bei MINDMARKETING
- 2010: Coaching Award für bestes Coaching-Konzept
- 2009: Hypnose-Seminar bei WALTRAUD WAGNER
- 2008: Business-Coach-Ausbildung bei MINDMARKETING
- 2008: Rhetorik-Training bei RESONANZ
- 2008: SKT-Guide-Ausbildung OUTDOOR PERFORMANCE
- seit 2007: Natur-Coaching
- 2007: NLP-Ausbildungen bei TERRA INCOGNITA und MINDMARKETING
- seit 2005: Outdoor-Trainings, Incentives, Rahmenprogramme, Natur-Events für Fach- und Führungskräfte, Teams, Belegschaften
- 1991-2003: Offizier der Bundeswehr mit langjähriger Erfahrung in den Bereichen Führung, Personalauswahl und Outdoor-Training, dabei auch Moderatoren- Ausbildung
- 1998: Dipl.-Arbeit zu „Wahrnehmungs- und Führungsunterschieden zwischen Männern und Frauen“ bei Prof. Sonja A. Sackmann
- 1994-1998: Diplom-Kaufmann - Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr in München, Schwerpunkte Organisationspsychologie und Personalwirtschaft
- seit über 30 Jahren aktiver Sportler: Fußball, Tennis, Bogenschießen, Snooker, Boules, Crosslauf, Trecking
- Fremdsprachen: Englisch, Französisch
Mit Begeisterung, Kompetenz und Erfahrung...
...können wir Ihnen intensive Erlebnisse bieten, an die Sie sich noch lange gerne erinnern werden.
...fördern wir Teamgeist, emotionale Kompetenz und Führungskompetenz.
...bringen wir Führungspersönlichkeit zum Vorschein.
...unterstützen wir Sie mit Natur-Coaching bei der Lösung persönlicher Anliegen.
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